A. Allgemeine Übersetzungs- und Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1.     Die nachfolgenden Übersetzungs- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Samantha Franco  (nachfolgend „Übersetzerin“) und ihren Auftraggebern.

2.     Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Übersetzerin dies ausdrücklich anerkannt hat.

3.     Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

§ 2 Vertragsschluss

1.     Die Übersetzerin unterbreitet dem Auftraggeber auf Anfrage ein Angebot für die von ihm gewünschte Übersetzung bzw. Leistung. Sofern der Auftraggeber das Angebot bestätigt, kommt ein Vertrag zustande durch Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Übersetzerin an den Auftraggeber. Der Inhalt des Vertrages ist der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

2.     Die Angebote der Übersetzerin sind freibleibend und unverbindlich. Gültig sind jeweils die im individuellen Angebot aufgeführten Preise.

 

§ 3 Leistungen und Terminologie

1.    Die Übersetzerin sorgt dafür, dass die Übersetzung grundsätzlich ohne Kürzung, Zusatz oder sonstige inhaltliche Veränderungen vorgenommen wird. Dabei behält sich die Übersetzerin  vor, Kommentare, Fußnoten etc. zum Verständnis des Textes in der Zielsprache einzufügen und/oder Korrekturen offensichtlicher Fehler vorzunehmen; auf derartige Korrekturen wird die Übersetzerin  den Kunden hinweisen. Die Übersetzerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistung der Hilfe Dritter zu bedienen.

2.    Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, umfasst die Leistung der Übersetzerin  die Übersetzung eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Textes in die Zielsprache; die ebenfalls grundsätzlich vom Auftragsumfang umfassten Leistungen Korrekturlesen, die nachträgliche Textgestaltung und das Lektorat werden nach Zeitaufwand berechnet, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Übersetzungen werden hinsichtlich des Sprachgebrauchs, der Rechtschreibung und der Grammatik gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln der vereinbarten Zielsprache ausgeführt. Fachbegriffe und spezielles Vokabular werden mit der gebräuchlichen bzw. üblichen Bedeutung übersetzt. Hat der Auftraggeber für die Übersetzung einen bestimmten bzw. von allgemein anerkannten Regeln abweichenden Terminologie- oder Formwunsch, so ist dieser nur dann zu verwenden, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. In diesem Fall stellt der Auftraggeber Anleitungen (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare und Ähnliches) in digitaler editierbarer Form zur Verfügung. Auf Wunsch der Übersetzerin gewährt der Auftraggeber fachliche Konsultation.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.    Der Auftraggeber informiert die Übersetzerin bei Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes über die gewünschten Ausführungsformen der Übersetzung (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Dateiformat, ggf. Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Die Vorlage der zu übersetzenden Texte bei der Übersetzerin erfolgt durch den Auftraggeber in der Regel in digitaler editierbarer Form. Das Quellmaterial muss lesbar sein und zu dem von der Übersetzerin angegebenen Zeitpunkt und in angegebenem Format an die Übersetzerin übermittelt werden. Änderungen und Ergänzungen des Quellmaterials werden grundsätzlich nach Absprache mit der Übersetzerin unter Kennzeichnung der Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Version der Übersetzerin  übermittelt.

2.    Der Auftraggeber stellt der Übersetzerin Informationen und Unterlagen, die zur Herstellung der Übersetzung erforderlich sind, bei Erteilung des Auftrages zur Verfügung (Fachterminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).

3.    Der Auftraggeber versichert, dass die Übersetzung des Ausgangstextes sowie die
Veröffentlichung, der Vertrieb, der Verkauf und jede andere Verwendung der zu liefernden Übersetzung keine Verletzung von Rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text übersetzen zu lassen. Der Auftraggeber stellt die Übersetzerin von allen dahin gehenden Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 5 Abnahme, Rügepflicht, Nachbesserung, Gewährleistungsfrist

1.     Nach der Fertigstellung der Leistung wird der Text bzw. die vereinbarte Leistung dem Auftraggeber im gewünschten Format schriftlich oder in Textform zur Verfügung gestellt. Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Übersetzung bzw. vereinbarten Leistung keine Einwendungen, so gilt die Übersetzung bzw. die vereinbarte Leistung als vertragsgemäß abgenommen.

2.     Der Auftraggeber hat einen offensichtlichen Mangel schriftlich oder in Textform innerhalb der Frist von 14 Tagen gegenüber der Übersetzerin anzuzeigen und die Übersetzerin aufzufordern, den bezeichneten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, gewährt der Auftraggeber der Übersetzerin eine zweite Nachbesserungsmöglichkeit. Schlägt auch diese fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Honorars zu verlangen.

3.     Versteckte Mängel sind der Übersetzerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 dieser AGB.

4.     Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit die Übersetzerin gemäß § 6 nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Verträgen mit Verbrauchern verbleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

 

§ 6 Haftung

1.    Die Haftung der Übersetzerin richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.    Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Übersetzerin ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Übersetzerin  im selben Umfang.

3.    Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängel, Verzug oder Unmöglichkeit.

4.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 7 Liefertermine und Verzug

1.    Soweit die Übersetzerin einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlichen Termin bezeichnet hat, stellt er keinen verbindlichen oder garantierten Liefertermin dar.

2.    Kommt die Übersetzerin mit der vereinbarten Leistung fahrlässig in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm infolge des Verzuges ein Schaden entstanden ist, kann der Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz beanspruchen. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt 1 % des vereinbarten Honorars für jeden vollendeten Tag der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 50 % des vereinbarten Honorars. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

3.    Das Recht des Auftraggebers, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

4.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 8 Nutzungs- und Urheberrechte

1.    Soweit durch die Leistung der Übersetzerin  insgesamt oder in Teilen Werke im Sinne des Urheberrechtes geschaffen werden, kann der Auftraggeber die Werke in Ansehung der ihm zur Verfügung gestellten Leistung räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt für den vertraglich vorgesehenen Zweck nutzen und verwerten. Der Auftraggeber ist im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks berechtigt, die Leistung zu bearbeiten, zu verändern und an Dritte zu übertragen. In diesem Fall ist der Auftraggeber nur in Abstimmung mit der Übersetzerin berechtigt, diese als Urheberin des Textes zu benennen. Eine Verwendung der Leistung der Übersetzerin  über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Übersetzerin.

2.    § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der AGB gilt nicht für die Fertigung einer bestätigten Übersetzung. Eine bestätigte Übersetzung ist eine Übersetzung, deren vollständige Übereinstimmung mit dem Original durch den dazu gerichtlich ermächtigten Übersetzer bestätigt wird. Übersetzungen von offiziellen Dokumenten (z.B. Handelsregisterauszüge, Urkunden oder Zeugnisse) sind in der Regel immer zu bestätigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine bestätigte Übersetzung zu bearbeiten oder zu verändern.

3.    Entwickelt die Übersetzerin  während der Tätigkeit für einen Auftraggeber eine spezifische Terminologiedatenbank oder einen Übersetzungsspeicher („Translation Memory“, TM) oder entwickelt die Übersetzerin bestehende Datenbanken des Auftraggebers fort, stehen die Urheber- und Nutzungsrechte an den Datenbanken bzw. dem fortentwickelten Teil der Datenbanken abweichend von § 8 Abs. 1 ausschließlich die Übersetzerin zu. Dies gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

 

§ 9 Verschwiegenheit

1.     Die Übersetzerin behandelt die Aufträge und die mit den Aufträgen erhaltenen Informationen auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrages streng vertraulich.

2.     Die Übersetzerin bietet den Auftraggebern an, gesonderte Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitsvereinbarungen zu schließen.

 

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.    Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, stellt die Übersetzerin dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung unmittelbar nach Übermittlung der Übersetzung oder der gemäß § 3 vereinbarten Leistungen in Rechnung. Die Rechnung ist ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.

2.    Soweit in Angeboten der Übersetzerin Auslagen beziffert werden, handelt es sich um unverbindliche Schätzungen. Auslagen sind alle Kosten Dritter, die im Rahmen des jeweiligen Auftrages anfallen. Die Auslagen sind stets in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen.

3.    Die mit der Übersetzung oder mit der Leistung verbundenen Rechte stehen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ausschließlich der Übersetzerin  zu.

 

§ 11 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber ist das Gericht des Sitzes der Übersetzerin zuständig. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.

 

§ 12 Datenschutzbestimmungen

Der Auftraggeber willigt in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten durch die Übersetzerin oder durch diese beauftragte Dritte ein. Details finden sich in den Datenschutzbestimmungen der Übersetzerin, zu finden unter https://www.franco-uebersetzt.de/dsgvo/

 

 

  

B. Allgemeine Dolmetsch- und Geschäftsbedingungen

 

§1  Allgemeines und Geltungsbereich

1.     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Samantha Franco (nachfolgend „Dolmetscherin“ genannt) und ihren Auftraggebern.

2.     Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Dolmetscherin dies schriftlich oder per E-Mail anerkannt hat.      

3.     Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.     

§ 2 Leistungen der Dolmetscherin und Verschwiegenheitspflicht

1.     Die Dolmetscherin erbringt für das vereinbarte Honorar die Leistungen, die im Angebot bzw. im Auftrages/Vertrages ausdrücklich aufgeführt sind.        

2.     Leistungen, die nicht ausdrücklich gemäß § 2 Abs. 1. vereinbart worden sind, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten.      

3.     Die Dolmetscherin ist verpflichtet, sämtliche ihr bei der Ausführung dieses Vertrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen.  

4.     Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers            

1.     Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Dolmetscherin mit Hilfe der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge etc.)  auf die Veranstaltung vorbereiten muss, um einen fehlerfreie Leistung gewährleisten zu können.

2.     Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, der Dolmetscherin so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen in den Sprachen, in die und aus denen die Dolmetscherin laut Ziffer 6 des Auftrages/Vertrages dolmetschen soll, in einem gängigen Dateiformat auszuhändigen.

3.     Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält die Dolmetscherin spätestens 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn eine Kopie, die – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist -  auch nach Veranstaltungsende bei ihr verbleiben oder vernichtet werden kann.

4.     Der Dolmetscherin sind auch Filmeinspielungen 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4 Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht des Dolmetschers

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung des Dolmetschers nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann:   

1.     Soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben, benötigt die Dolmetscherin eine Dolmetschkabine. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen.

2.     Stellt die Dolmetscherin aufgrund einer separaten Vereinbarung der Parteien auch die notwenigen Dolmetschkabinen zur Verfügung, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen technischen Anschlüsse für die Kabinen am Veranstaltungsort vorhanden sind. Die Dolmetscherin muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genützte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet zu gewährleisten, dass die Dolmetscherin die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann.

3.     Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dolmetscherin  von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihr die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.

4.     Bei Simultandolmetscheinsätzen sind mindestens 2 Dolmetscher erforderlich.

5.     Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich 5-6 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas Anderes vereinbart haben. Bei Simultandolmetscheinsätzen beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit 3 Stunden.

6.     Bei einem Tageseinsatz, der 5 bis 6 Stunden dauert sind der Dolmetscherin je nach Themenbereich vormittags 30 Minuten, mittags 60 Minuten und nachmittags weitere 30 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Bei Simultandolmetscheinsätzen beträgt die maximale Arbeitsleistung der Dolmetscherin am Stück 40 min, danach steht der Dolmetscherin eine Pause von einer Länge mindestens des vorangegangenen Dolmetscheinsatzes, jedenfalls aber 30 Minuten, zu. Nach 2 Simultandolmetscheinsätzen steht der Dolmetscherin eine Pause von mindestens 60 Minuten zu.  

7.     Die Dolmetscherin ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. Ihr Anspruch auf Honorar bleibt hiervon unberührt.  

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

1.     Die Dolmetscherin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.

2.     Erbringt die Dolmetscherin ihre Leistungen, obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die in § 4 geregelten Arbeitsbedingungen vorfindet, kann der Auftraggeber in diesem Fall keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende Schlechtleistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.     

3.     Die Haftung der Dolmetscherin richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.      

4.     Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Dolmetscherin ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.            
Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dolmetscher im selben Umfang.     

5.     Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängel, Verzug oder Unmöglichkeit.      

6.     Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 6  Vertragsänderungen

Sollte die Dolmetscherin aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, ist sie bereit nach besten Kräften und soweit ihr dies billigerweise zuzumuten ist, dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dies ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

 

§ 7 Nutzungs- und Urheberrechte      

1.     Das Produkt der Dolmetschleistung ist – soweit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas Anderes vereinbart worden ist - ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt.

2.     Eine Aufzeichnung der Dolmetschleistung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden. Falls es die Parteien verabsäumen, eine hinreichend deutliche Regelung zu den Nutzungs- und Urheberrechten an der Aufzeichnung zu treffen, ist eine Verwertung der Aufzeichnung zu welchem Zweck auch immer nur mit schriftlicher Zustimmung des Dolmetschers gestattet.        

3.     Jede weitere Verwendung (z.B. die Direktübertragung; Übertragung mit Hilfe des Internets, Web-Streaming etc.) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Auch insoweit gilt § 7 Abs. 2 dieser Bedingungen.          

 

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen         

1.     Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, stellt die Dolmetscherin dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung unmittelbar nach der Veranstaltung in Rechnung. Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.     Soweit in Angeboten der Dolmetscherin Auslagen beziffert werden, handelt es sich um unverbindliche Schätzungen. Auslagen sind alle Kosten Dritter, die im Rahmen des jeweiligen Auftrages anfallen. Die Auslagen sind stets in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen. 

3.     Die mit der Übersetzung oder mit der Leistung verbundenen Rechte stehen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ausschließlich der Übersetzerin  zu.     

 

§ 11 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber ist das Gericht des Sitzes der Übersetzerin zuständig. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.

 

§ 12 Datenschutzbestimmungen

 

Der Auftraggeber willigt in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten durch die Dolmetscherin ein. Details finden sich in den Datenschutzbestimmungen der Dolmetscherin, zu finden unter https://www.franco-uebersetzt.de/dsgvo/